Diese sind jedoch insofern pro
blematisch (und sie stehen in Widerspruch zu Änderungsantrag 20), als für den Emittenten zum Zeitpunkt der Aufstell
ung eines Programms nicht feststeht, wie viele Emissionen in den darauf folgenden 12 M
onaten durchgeführt werden – es ist möglich, dass während dieses Zeitraums keine weitere Emission mehr erfolgt, was hei
ßen würde, dass die erste ...[+++] Emission nicht Teil eines Angebotsprogramms war und die gebilligte Prospektart nicht korrekt wäre.