(19) Die in dieser Verordnung festgelegten Obergrenzen basieren auf dem in der wirtschaft
swissenschaftlichen Literatur entwickelten Grundsatz der Zahlungsmittelneutralit
ät auf Händlerebene („Merchant Indifference Test“), anhand dessen ermittelt wird, welche Entgelte ein Händler bereit wäre zu zahlen, wenn der Händler die Kosten der Nutzung einer Zahlungskarte durch den Kunden mit den Kosten kartenloser (Bar-)Zahlungen vergleicht (unter Berücksichtigung des an den Acquirer zu zahlenden Dienstleistungsentgelts, d.h. der Händlergebühr un
...[+++]d des Interbankenentgelts).