In der Erwägung, dass es angebracht ist, die Rubriken 90.23.11.01 und 90.23.11.02 betreffend Ko
mpostierungsanlagen (neue Rubrik 90.23.12) zu ändern, indem der Höchstschwellenwert der Klasse 3 von 100 m auf 500 m gebracht wird; dass durch diese Änderung bezweckt wird, es zu vermeiden, dass die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, die weniger als 500 m Kompost erzeugen, einem Verfahr
en zur Untersuchung eines Umweltgenehmigungsantrags unterliegen und nicht geringe Investitionen tätigen müssen, im Sinne der Kohärenz mit der Rubrik 01.49
...[+++].01.03 (in dem der Schwellenwert für die Lagerung von Düngemitteln aus dem Bereich der Landwirtschaft auf 500 m für die Klasse 3 festgelegt wird);