Nach Ablauf dieser Fristen oder ab dem Dat
um, an dem die Akte vollständig ist, informiert der bevollmächtige Beamte binnen fünfzehn Tagen den Antragsteller darüber, dass
die Verwaltung über eine vollständige Akte verfügt, oder aber dass die unvollständige Akte in diesem Zustand dem Gutachten der Kommission unterworfen wird, und dass es demnach dem Antragsteller obliegt, der Verwaltung so bald wie möglich die fehlenden Unterlagen, oder die begründeten Argumente zur Erklärung weswegen diese Unterlagen nicht verfügbar sind, zu übermittel
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