« Verstösst Artikel 96 des Gesetzes [vom 14. Juli 1991] über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, soweit er bestimmt, dass Artikel 95 dieses Gesetzes der die Unterlassungsklage vorsieht-nicht auf ' Fälschungshandlungen [.], die durch die Gesetze über [.] die Warenzeichen oder Dienstleistungs
marken [.] geahndet werden ' anwendbar ist, dahingehend ausgelegt, dass unter ' Fälschungshandlungen, die durch die Gesetze über die Warenzeichen oder Dienstleistungsmarken geahndet werden ' die Benutzungshandlungen im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben a) und
...[+++] b) des einheitlichen Beneluxgesetzes [vom 19. März 1962] über die Warenzeichen zu verstehen sind, nicht aber die Benutzungshandlungen im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben c) und d) des einheitlichen Beneluxgesetzes, was in dieser Auslegung bedeutet, dass die Benutzungshandlungen im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben c) und d) des einheitlichen Beneluxgesetzes mit einer Unterlassungsklage angefochten werden können, nicht aber die Benutzungshandlungen im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben a) und b) des einheitlichen Beneluxgesetzes ?