Angaben zu den einzelnen Mitgliedstaaten In Anhang 2 sind die Angaben über die einzelnen Verfahrensphasen je Mitgliedstaat aufgeführt. Noch nicht befolgte Urteile 1992 war die Zahl der nicht befolgten Urtei
le des Gerichtshofs leicht rückläufig (100 gegenüber 105 im Vorjahr). Hier
zeichnet sich eine positive Entwicklung ab, für die es möglicherweise folgende Erklärung gibt: - Der Gerichtshof hat mit seinen Urteilen vom 20. November 1991 (Urteile Francovitch und Bonifaci) den Grundsatz aufgestellt, wonach die Mitgliedstaaten verpflicht
...[+++]et sind, Privatpersonen zu entschädigen, denen durch die Nichtanwendung einer Richtlinie ein Schaden entsteht. Für die Anwendung dieses Grundsatzes hat der Hof folgende Bedingungen festgelegt: das durch die Richtlinie vorgegebene Ziel beinhaltet die Gewährung von Rechten zugunsten von Privatpersonen; der Inhalt dieser Rechte ist auf der Grundlage der Bestimmungen der Richtlinie erkennbar; es muß nachgewiesen sein, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der dem Mitgliedstaat obliegenden Verpflichtung und dem Schaden besteht, der den geschädigten Personen entstandenen ist. - Gemäß dem neuen Artikel 171 des Vertrags über die Europäische Union kann der Gerichtshof ab dem Inkrafttreten des Vertrags einen Mitgliedstaat, der bereits einmal verurteilt wurde, weil er gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, dem Urteil des Gerichtshofs aber nicht nachgekommen ist, zur Zahlung einer Pauschalsumme oder eines Zwangsgeldes verurteilen.