15. betont, dass die für Schulungen gewährte Beihilfen (im vorliegenden Fall das Transf
erkurzarbeitergeld) nicht an die Stelle rechtlicher Verpflichtungen des Mitgliedstaats oder des ehemaligen Arbeitgebers treten darf; fordert sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten auf, klare und kohärente Informationen zu der Frage vorzulegen, inwieweit das Transferkurzarbeitergeld nach Errichtung der Transfergesellschaft eine rechtliche Verpflichtung darstellt; fordert Kohärenz in Bezug auf die Finanzierungspraxis und die dem Parlament übermittelten Informationen; erwartet daher, dass die Kommission genaue und in sich schlüssige Analyse
...[+++]n und Details zu den Komponenten vorlegt, die über die rechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinausgehen; bekräftigt seinen Standpunkt, dass für das Transferkurzarbeitergeld EGF-Mittel eingesetzt werden sollten, um die Transfergesellschaft in die Lage zu versetzen, über das Normale hinausgehende Leistungen für die Arbeitnehmer zu erbringen, indem sie stärker personalisierte und tiefergehende Maßnahmen anbietet, als es ohne EGF-Unterstützung möglich wäre; hebt hervor, dass das Parlament auch weiterhin darauf achten wird, dass der EGF nicht dazu verwendet wird, die Verpflichtungen eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens zu ersetzen;