14. ist der Auffassung, dass der EFSI vorrangig über nicht zugewiesene Mittel innerhalb des EU-Haushalts und nur als letztes Mittel aus nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus Programmen unter der Teilrubrik 1A des mehrjährigen Finanzrahm
ens (MFR) 2014–2020 finanziert werden sollte; betont, dass die Finanzierung des Garantiefonds im Rahmen der Halbzeitüberprüfung 2016 des MFR überprüft werden sollte und dass auf der Grundlage der Analyse der Leistungs- und
Ausführungsrate der einzelnen Programme alternative Finanzierungsmöglichkeite
...[+++]n ermittelt werden sollten, um so weit wie möglich eine Umschichtung von Geldern aus der Teilrubrik 1A für den Zeitraum 2016–2020 auf ein Mindestmaß zu begrenzen; betont, dass das Europäische Parlament und der Rat ferner Möglichkeiten sondieren sollten, um Umschichtungen aus EU-Programmen, die im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens als Finanzierungsquelle für den EFSI in den Jahren vor der Halbzeitüberprüfung des MFR vereinbart worden sind, möglichst weitgehend auszugleichen;