74. erinnert daran, dass der Rechnungshof in seinen Jahresberichten, zuletzt 2005 (Tabelle 10.2), wiederholt darauf hingewiesen hat, dass für die zusätzliche Ruhe
gehaltsregelung des Parlaments eine ausreichende Rechtsgrundlage geschaffen werden muss; erinnert daran, dass nach Auffassung des Rechnungshofs ferner eindeutige Regeln für den
Fall eines Defizits festzulegen sind; stellt jedoch fest, dass der Juristische Dienst des Parlaments die Auffassung vertritt, dass es bereits eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Pensionsfonds g
...[+++]ibt, und zwar aufgrund der Regelungsautonomie des Europäischen Parlaments, die sich aus Artikel 199 des EG-Vertrags (ehem. Artikel 142 EWG-Vertrag) ergibt, welcher das Europäische Parlament ermächtigt, die Maßnahmen für seine interne Arbeitsweise zu ergreifen, und dass außerdem ab dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts Artikel 27 des Statuts die Rechtsgrundlage für den Pensionsfonds bilden wird;