21. nimmt Kenntnis von dem wichtigen Unterschied zwischen „Wiedereinziehungen“ (zu Unrecht erhaltene Beträge werden vom Empfänger zurückgezahlt) und „Finanzkorrekturen“ (Behebung von Schwachstellen im System, deren finanzielle Folgen vom nationalen Steuerzahler getragen werden); betont, dass der Mechanismus der „Finanzkorrekturen“ nicht als einfache Möglichkeit zur Umgehung des „Wiedereinziehungsverfahrens“ genutzt werden sollte und dass, wann immer möglich, ein „Wiedereinziehungsverfahren“ einzuleiten ist, um sicherzustellen, dass diejenigen, die in den Genuss zu Unrecht gezahlter Beträge gekommen sind, diese Mittel nicht behalten; bekräftigt seine Forderung, dass alle Daten über Wiedereinziehungen integraler Bestandtei
l der Date ...[+++]nbank der Endbegünstigten sein und in diese aufgenommen werden sollten;