4. Für die Zwecke des Abs
atzes 2 Buchstabe a wird eine Gruppe als von einem Ausfall betroffen oder bedroht erachtet, wenn sie gegen ihre konsolidierten Aufsichtsanforderungen in einer Weise verstößt, die ein Eingreifen der zuständigen Behörde rechtfertigen würde, oder wenn objektive Anhaltspunkte da
für vorliegen, dass dies zumindest in naher Zukunft der Fall sein wird, was unter anderem dadurch bedingt ist, dass die Gruppe Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil ihr
...[+++]er Eigenmittel aufgebraucht wird.