« Damit verhindert wird, dass das Vorstehende dahingehend ausgelegt
werden könnte, dass jeder einzelne Verbraucher verlangen könnte, in einer für ihn verständlichen Sprache informiert zu werden, also beispielsweise einschliesslich eines ausländischen Besuchers, der die Sprache des Gebietes nicht beherrscht, wird spezifiziert, dass der dabei zu berücksichtigende Verbraucher der " Durchschnittsverbraucher" (d.h. der angemessen informierte, behutsame und sorgfältige Verbraucher) ist, und wird hinzugefügt, dass dabei dem Sprachgebiet, in dem die Waren oder Dienstleistungen dem Verbraucher angeboten werden, Rechnung zu tragen ist » (ebenda,
...[+++]S. 44).