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ie Regelung trägt - dies ist bereits in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2004/107/EG zum Ausdruck gekommen - dem Umstand Rechnung, dass Anlagen, die eine Geneh
migung im Sinne der IVU-Richtlinie (96/61/EG) erhalten ha
ben, eine spezielle Emittentengruppe darstellen. Denn die
IVU-Richtlinie stellt außerordentlich hoh ...[+++]e materielle Anforderungen an die betroffenen Anlagen, indem sie zum Einsatz der besten verfügbaren Emissionsminderungstechniken (= BVT) verpflichtet.