Um zu vermeiden, dass die « nicht modulierte Feststellung der Verfassungswidrigkeit in zahlreichen schwebenden und kün
ftigen Rechtssachen eine erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich bringen » würde und « zu schwerwiegenden finanziellen Schwierigkeiten für
eine hohe Anzahl von Arbeitgebern führen » könnte,
einerseits und um die « Harmonisierungsbemühungen [...], zu denen der Hof den Gesetzgeber in s
einem Urteil Nr. 56/93 aufgefordert hat » nicht zu vereiteln, andererseits hat der Gerichtshof unter anderem die Folgen dieses Artikels 59 bis zur Annahme neuer
...[+++] Bestimmungen durch den Gesetzgeber und spätestens bis zum 8. Juli 2013 aufrechterhalten.