Diese Bestimmungen finden j
edoch Anwendung auf Flüchtlinge, die den Vorteil des Internationalen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das a
m 28. Juli 1951 in Genf unterschrieben und durch das Gesetz vom 26. Juni 1953 genehmigt wurde, genießen, sowie auf Staatenlose, die den Vorteil des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, das am 28. September 1954 in New York unterschrieben und durch das Gesetz vom 12. Mai 1960 genehmigt wurde, genießen, insofern diese Flüchtlinge und Staatenlosen ihren Wohnsitz in
...[+++] einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben.