44. betont, dass der EU-Energiebinnenmarkt bis 2014 vollendet sein muss; hebt hervor, dass die Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt in allen Mitgliedstaaten uneingeschränkt umzusetzen sind und Sorge dafür zu tragen ist, dass weder einzelne Mitgliedstaaten noch einzelne Regionen nach 2015 vom europäischen Erdgas- und Stromnetz ausgeschlossen sind; betont, dass bei den Be
mühungen darum, die Energiepreise transparenter zu gestalten und die tatsächlichen Kosten – zu denen auch die Umweltkosten zählen, sofern sie noch nicht umfassend berücksichtigt worden sind – angemessener deutlich werden zu lassen, auf die sozialen Auswirkungen
...[+++]und die Energiekosten geachtet werden muss;