Es wurde dargelegt, dass die Absicht des Gesetzes « der Sorge, die legitimen ökonomischen und sozialen Interess
en des Mittelstands gegen die Unsicherheit und die Missbrauchsquellen abzusichern, die mit dem System der völligen Freiheit der Mietverträge einhergehen », ent
gegenkommt und dass es « ein dreifaches Ziel [gab]: erstens, dem gewerbetreibenden Mieter Garantien in Bezug auf Dauer und Initiative zu geben; zweitens, ihm die Mietvertragserneuerung zu gewährleisten, wenn der Eigentümer keine triftigen Gründe hat, um anders über die Räumlichkeiten zu verfügen, und bei gleichem Angebot das Vorzu
...[+++]gsrecht jedem Drittmehrbieter gegenüber; drittens, zu seinen Gunsten verschiedene Entschädigungen einzuführen als Garantie sei es gegen Gesetzesumgehung, sei es gegen unlauteren Wettbewerb oder Aneignung von Kundschaft anlässlich der Beendigung eines Mietvertrags, sei es schließlich gegen Bereicherung ohne Grund » (Parl. Dok., Kammer, 1947-1948, Nr. 20, SS. 2, 4 und 5).