Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz de
s Präsidenten E. De Groot, erlässt nach Beratung folgenden Entscheid: I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren In seinem Entscheid vom 11. Juni 2015 in Sachen der Flämischen Region gegen Tony Sneijers, dessen Ausfertigung am 22. Juni 2015 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Appellationshof Antwerpen folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt: « Verstößt Artikel 51 des Gesetzes vom 16. September 1807 über die Sumpftrockenlegung - der bestimmt: ' Häuse
...[+++]r und Gebäude, von denen ein Teil aus Gründen eines gesetzlich anerkannten Nutzens der Allgemeinheit abgerissen oder entfernt werden muss, werden in ihrer Ganzheit erworben, wenn der Eigentümer es verlangt; die öffentliche Behörde oder die Gemeinden haben jedoch das Recht, die somit erworbenen Gebäudeteile, welche für die Durchführung des Plans nicht notwendig sind, wieder zu verkaufen'. - gegen die Artikel 10, 11 oder 16 der Verfassung, indem in Anwendung dieser Bestimmung dem Eigentümer, der teilweise enteignet wird, nicht eine vollständige Enteignungsentschädigung, sondern nur der Ankaufswert für den nach der teilweisen Enteignung verbleibenden Teil seines Eigentums gewährt wird, das infolge der teilweisen Enteignung und des dadurch bedingten Abrisses eines Hauses oder Gebäudes fast keinen wirtschaftlichen Wert (mehr) hat, weil es dadurch unbebaubar geworden ist, während einem Eigentümer, dessen Parzelle ganz enteignet wird, eine vollständige Enteignungsentschädigung gewährt wird? ...