Unabhängig davon, dass die klagenden Parteien selbst in ihrem Erw
iderungsschriftsatz zugeben, kein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen zu haben, insofern diese die Möglichkeit einer Versetzung von Beamten des Rangs A4 oder A3 vorsehen, geht aus der Klageschrift hervor, dass die angeführten Beschwerden sich lediglich auf die in den angefochtenen Besti
mmungen festgelegte Regelung beziehen, wonach für Beamte des Rangs A2L bestimmte Laufbahnmöglichkeiten vorgesehen sind, für Beamte des Rangs A2A hingegen nicht
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