57. stellt mit Genugtuung fest, daß in sehr vielen Mitgliedstaa
ten eine rechtliche Anerkennung von nicht ehelichen Lebensgemeinschaften - unabhängig vom Geschlecht - üblich wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, sofern sie dies noch nicht getan haben, ihre Rechtsvorschriften dergestalt anzupassen, daß registrierte gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften anerkannt werden und dieselben Rechte und Pflichten erhalten wie die registrierten Mann-Frau-Lebensgemeinschaften; fordert jene Staaten, in denen eine solche rechtliche Anerkennung noch nicht gegeben ist, dazu auf, ihre Gesetze dahingehend zu ändern, daß eine rechtliche Anerkennung v
...[+++]on nicht ehelichen Lebensgemeinschaften - unabhängig vom Geschlecht - gegeben ist; hält es daher für erforderlich, rasche Fortschritte bei der gegenseitigen Anerkennung dieser verschiedenen gesetzlich anerkannten nicht ehelichen Formen des Zusammenlebens und der legalen ehelichen Beziehungen zwischen gleichgeschlechtlichen Personen in der Europäischen Union zu machen;