32.
ist der Auffassung, dass es der Zweck der Prüfung des Rechnungshofs war, zwei Fragen
zu beantworten: ob erstens angemessene Handlungsleitlinien und Verfahren bestehen, und ob diese Handlungsleitlinien und Verfahren zweitens a
ngemessen umgesetzt werden; stellt des Weiteren fest, dass der Rechnungshof seine Arbeit auf die Definition von Interessenkonflikt nach den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit un
...[+++]d Entwicklung (OECD) stützt und das der vom Rechnungshof angenommene Referenzrahmen für Mindestanforderungen ebenfalls auf den OECD-Leitlinien beruht; unterstreicht jedoch, dass die Leitlinien der OECD zwar einen internationalen Maßstab bieten, sich aber im Wesentlichen auf das Problem von Interessenkonflikten von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst beziehen, und sie daher keine angemessene Grundlage für eine wirksame Reaktion im Fall von potenziellen Interessenkonflikten innerhalb der Leitungsgremien der Agenturen oder anderer in die Arbeit der Agentur eingebundener Stellen bilden; würdigt dennoch das OECD-Instrumentarium, insbesondere die Prüfliste für Geschenke und Vorteile usw., sowie die Empfehlungen für Sanktionen, die notwendige Überprüfung der Vollständigkeit und des Inhalts von Interessenerklärungen sowie die Anforderung, Fachwissen zu nutzen und potenzielle Interessenkonflikte festzustellen;