(9) Mitgliedstaaten, die eine Gruppe einsetzen, müssen nach Möglichkeit und
im Einklang mit dem geltenden Recht beschließen können, dass Personen, die keine Vertreter der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind, an der Arbeit der Gruppe teilnehmen können u
nd dass es sich bei diesen Personen beispielsweise um Vertreter von Europol, der Kommission (OLAF) oder um Vertreter von Behörden von Nichtmitgliedstaaten, insbesondere um Vertreter von Strafver
...[+++]folgungsbehörden der Vereinigten Staaten, handeln kann.