Die Mitgliedstaaten können hiervon abweichen, wenn die Preisgab
e von Informationen oder Quellen die nationale Sicherheit, die Sicherheit der Organisationen
oder Personen, von denen diese Informationen stammen,
oder die Sicherheit der Person(en), die die Informationen betreffen, gefährden
oder die Ermittlungsinteressen im Rahmen der Prüfung von Asylanträgen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
oder die internationalen Beziehungen der Mitgl
...[+++]iedstaaten beeinträchtigen würde.