Die Arten, deren Liste in der Anlage II angegeben werden, dürfen zukünftig weder in
den Geländen und in einem Abstand von weniger als 50 Metern von diesen Geländen, die über ein im Gesetz über die Erhaltung der Natur (Naturschutzgebiete, Forstschutzgebiete, biologisch wertvolle Feuchtgebiete und Natura 2000-Gebiete) vorgesehenes geschütztes Statut verfügen, noch in den anderen Geländen von hohem biologische
m Interesse, die im Portal über die Artenvielfalt in der Wallonie (http ://biodiversite.wallonie.be, Registerkarte " sites" ) regi
...[+++]striert sind, ausgepflanzt werden.