6. Wird die Hilfe für Maßnahmen bereitgestellt, die
von internationalen Organisationen einschließlich regionaler Organisationen durchgeführ
t werden, so werden diese Organisationen gemäß dem Verfahren nach
Artikel 13 Absatz 2 anhand des zusätzlichen Nutzens, den sie bieten, sowie ihrer jeweiligen Vorteile und ihrer Fähigkeit ausgewählt, die Programme mit Blick auf die Ziele dieser Verordnung
...[+++] rasch und effizient durchzuführen und dabei auf den spezifischen Bedarf der Zielländer zu reagieren.