Dieser Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet: « Der Entwurf des Artikels hat absurde Folgen. Falls die Grenze von 40% erreicht würde, wäre es dem öffentlichen Immobilienvermittler streng verbo
ten, gleich welchem neuen Antrag der äußersten Not, der auch als solcher ordnungsgemäß zu begründen wäre, stattzugeben. Der Entwurf bietet bedauerlicherweise keine Lösung für diesen Fall, wie die Verpflichtung der Wohnungsbaugesellschaft der Brüsseler Region, den Anträgen entgegenzukommen, die aufgrund dieser
Begrenzung nicht behandelt werden könnten. Das ...[+++] Kriterium, nämlich die Anzahl der Zuteilungen während des Vorjahres, erscheint im Übrigen wenig relevant, da es von einem Jahr zum anderen besonders stark schwanken kann und wenig klar ist, denn weder anhand des Artikels noch anhand seines Kommentars ist zu verstehen, ob es sich um Zuteilungen handelt, die in Anwendung des Artikels 30 oder dieses Artikels vorgenommen wurden » (Parl. Dok., Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt, 2012-2013, A-355/2, S. 388).