in der Erwägung, dass die zunehmende Beteiligung nichtstaatlicher Akteure, terroristischer Gruppierungen und sonstiger Organisationen an bew
affneten Konflikten eine Herausforderung für die Anwendung des humanitären Völkerrechts darstellt; in der Erwägung, dass alle Parteien eines Konflikts, zu denen auch staatliche
und nichtstaatliche bewaffnete Parteien gehören, den Akteuren der humanitären Hilfe den erforderlichen Zugang sicherstellen müssen, damit sie den schutzbedürftigen Gruppen der Zivilbevölkerung, die vom jeweiligen Konflikt
...[+++]betroffen sind, helfen können.