29. stellt fest, dass vom Beginn einer betrügerischen Vorgehensweise bis zum Moment der Feststellung durchschnittlich zwei Jahre und sieben Monate vergehen; stellt außerdem fest, dass weitere sieben bis acht Monate vergehen, bevor diese Unregelmäßigkeit der Kommission gemeldet wird; ist besorgt, dass Leitlinien über den Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten betrügerische Unregelmäßigkeiten und/oder sonstige Unregelmäßi
gkeiten an das OLAF melden, wenn es solche Leitlinien in einem Mitgliedstaat überhaupt gibt, nicht nur in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, sondern auch in einzelnen Politikbereichen; erwartet,
dass die K ...[+++]ommission europaweite Leitlinien für die Meldung betrügerischer Unregelmäßigkeiten und/oder anderer Unregelmäßigkeiten an das OLAF verfasst; verweist darauf, dass die Bediensteten der europäischen Organe verpflichtet sind, das OLAF unverzüglich und ohne dass ihre Verantwortlichkeit dadurch in Frage gestellt werden könnte, über alle Betrugsfälle zu informieren, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen;