9. stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Anwendung des öffentlichen Auftragsrechts auf die Erbringung von personenbezogenen sozialen Dienstleistungen oft nicht geeignet ist, optimale Ergebnisse für die Nutzer der fraglichen Leistungen zu erzielen; fordert die europarechtliche Anerkennung bewährter mitgliedsstaatlicher Verfahren, die darauf
beruhen, dass alle Anbieter, die in der Lage sind, die vorab gesetzlich festgelegten Bedingungen zu erfüllen, unabhängig von ihrer Rechtsform zur Leistungserbringung zugelassen werden, soweit dabei den allgemeinen Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung Re
...[+++]chnung getragen wird;