6. begrüßt,
dass der Reform des europäischen wirtschaftspolitischen Handelns Vorrang eingeräumt wird, und fordert mit Nachdruck, dass diese Reform dem in seiner Entschließung vom 20. Oktober 2010 festgelegten Standpunkt unein
geschränkt Rechnung tragen und der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Ziele gemäß Artikel 3 des Vertrags von Lissabon dienen muss; weist darauf hin, dass das Parlament und der Rat als die beiden Teile der Haushaltsbehörde gleichermaßen bei j
...[+++]eder Inanspruchnahme des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus, dessen Auswirkungen auf den Haushalt noch geklärt werden müssen, beteiligt werden sollten;