Absatz 3 wird zu Absatz 2, der Satzteil “dass dieser auf der Grundlage der Gegenseitigk
eit auch die in der Gemeinschaft niedergelassenen anerkannten Organisationen anerkennt” wird ersetzt durch "dass dieser die in der Gemeinscha
ft niedergelassenen anerkannten Organisationen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit behandelt”, und am Ende des Absatzes wird folgender Satz angefügt: "Darüber hinaus kann die Europäische Gemeinschaft verlangen, dass der Drittstaat, in dem eine anerkannte Organisation niedergelassen ist, die in der Gemeinscha
ft niederg ...[+++]elassenen anerkannten Organisationen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit behandelt”.