In Bezug auf den Konsortialkredit in Höhe von 800 Mrd. KRW kam das Panel zu dem Schluss, dass
die EG einwandfrei nachgewiesen habe, dass die koreanische Regierung die Korea Exchange Bank (nachstehe
nd „KEB“ abgekürzt) angewiesen hatte, sich an diesem Kredit zu beteiligen, und dies eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a des WTO-Subventionsübereinkommens darstellte, weil sie die KEB mit der Wahrnehmung von Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut bzw. dazu angewiesen
...[+++] hatte.