(3) Im Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts(4), der vom Rat am 3. De
zember 1998 und vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 11. und 12. Dezember 1998 gebilligt wurde, ist festgehalten, dass die Intensivierung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen einen entscheidenden Schritt zur Einrichtung eines europäischen Rechtsraums markiert, der allen Unionsbürgern greifbare Vorteile brin
...[+++]gt.