Rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des EU-Rechts müssen grundsätzlich
von einem oder über einen voll qualifizierten, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union müssen grundsätzlich
von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich täti
...[+++]g wird, erbracht werden.