Verstösst Artikel 3 des Gemeindewahlgesetzes vom 4. August 1932, dahingehend ausgelegt, dass Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der Europäische
n Union, die die in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen, weder auf der
Wählerliste erwähnt werden könnten, noch über das Wahlrecht verfügen könnten, wenn das Kollegium am 1. August nicht über ihre Eintragung in die Wählerliste befunden hat, während bei Belgiern die Eigenschaft als Wähler sich nur aus den durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen er
...[+++]gibt, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, in Verbindung mit Artikel 191 der Verfassung, sowie diese Bestimmungen in Verbindung mit Artikel 19 des EG-Vertrags und mit der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, in der durch die Richtlinie 96/30/EG vom 13. Mai1996 abgeänderten Fassung, und mit Artikel 25 Buchstabe b) des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, der in New York abgeschlossen und durch das Gesetz vom 15. Mai 1981 genehmigt wurde?