Der zugelassene Geschäftspartner ist verpflichtet, de
r künftigen NZB des Eurosystems vertragliche Sanktionen zu zahlen, deren Höhe in angemessenem Verhältnis zu dem erlittenen Schaden steht, jedoch mindestens 10 % des weitergegeben
en Betrags beträgt, wenn i) der künftigen NZB des Eurosystems oder anderen zuständigen Behörden kein Zugang zur Durchführung der unter Buchstabe b genannten Revisionen und Kontrollmaßnahmen gewährt wird; oder ii) die weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen nicht gemäß diesem Artikel in den Geschäftsräume
...[+++]n des professionellen Dritten, an den die Weitergabe erfolgt, verwahrt werden.