18. erinnert daran, dass Überwachung und Evaluierung grundlegende, regelmäßig wiederkehrende Aufgaben der öffentlichen Verwaltungen sind und dass es weder verständlich noch wünschenswert ist, sie systematisch nach außen zu vergeben; unterstreicht, dass in den Fällen, in denen die EU-Organe der Ansicht sind, dass die von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie von den internen und externen Rechnungsprüfern vorgenommene Evaluierung durch eine externe Evaluierung ergänzt werden muss, die Evaluierungsstelle aufgrund ihrer Kompetenz und Unabhängigkeit in Bezug auf das zu bewertende Programm oder die zu bewertenden Maßnahmen ausgewählt werden muss; fordert die Kommission daher auf, etwaige "Rahmenverträge", die sie mit e
...[+++]xternen Stellen zur Evaluierung der derzeitigen Programme abgeschlossen hat, auslaufen zu lassen und nicht ein und dieselbe externe Stelle mehrmals mit Evaluierungsaufgaben zu betrauen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher eindringlich auf, keine externen Stellen mit Evaluierungsaufgaben zu betrauen, die bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Entwicklung, Überwachung oder Evaluierung von Aktionen oder Maßnahmen dieser Programme in einem Vertragsverhältnis zur Kommission gestanden haben;