(48) Für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die nicht unter die Program
mplanung von Ziel 1 oder Ziel 2 fallen, ist die Programmplanung nach spezifischen Vorschriften vorzunehmen. Die Beihilfesätze für solche Maßnahm
en sollten nach den allgemeinen Prinzipien des Artikels 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 unter angemessener Berücksichtigung der Anforderung der sozialen und wirtschaftlichen Kohäsion diffe
renziert festgelegt werden. Deshalb ...[+++]sollte dabei prinzipiell zwischen Beihilfen für Ziel-1- und Ziel-2-Regionen und Beihilfen für andere Gebiete unterschieden werden. Bei den in dieser Verordnung festgelegten Beihilfesätzen handelt es sich um Hoechstsätze für Gemeinschaftsbeihilfen.