In der Erwägung, dass die verwendeten Techniken, die Sorgfalt, mit der die Umgebung der Sandgrube eingerichtet werden soll, und die gemäß den in der Umweltverträglichkeitsprüfung (sowohl jene, die bereits auf Ebene des Sektorenplans durchgeführt worden ist, als auch jene, die im Rahmen des Genehmigungsantrags durchzuführen ist) erwähnten Empfehlungen auferlegten Normen darauf abzielen, die Auswirkungen der Aktivität auf die Umwelt au
f ein Mindestmaß zu begrenzen; dass die etwaige Wertminderung der Immobilien zu beweisen bleibt, umso mehr als sowohl das derzeit bewirtschaftete Gebiet als auch das für die Bewirtschaftung vorgesehene Gebie
...[+++]t sich von den bewohnten Gebieten entfernen, und dass die für den Verkehr berücksichtigte Trasse durch kein bewohntes Gebiet führt; dass diese etwaige Wertminderung jedoch insbesondere durch die durch die Sandgrube eingeführten (landschaftlichen und auch anderen) Einrichtungen in Grenzen gehalten wird;