23. stellt fest, dass es zur Förderung der kulturellen Vielfalt im digitalen Zeitalter besonders wichtig ist, dass die Inhalte de
s öffentlich-rechtlichen Rundfunks das Publikum über so viele Verbreitungsnetze und -systeme wie möglich erreichen und dass es deshalb für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten von entscheidender Bedeutung ist, dass sie neue Mediendienste entwickeln; stellt ferner fest, dass nach dem Protokoll von Amsterdam den Mitgliedstaaten die Befugnis überlassen bleibt, die Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu definieren, und dass es in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften
...[+++] über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vom 15. November 2001 heißt: "Auch könnte der öffentlich-rechtliche Auftrag Dienste (wie Online-Informationsdienste) umfassen, die keine "Programme" im traditionellen Sinne sind, sofern diese - auch unter Berücksichtigung der Entwicklung und Diversifizierung der Tätigkeiten im digitalen Zeitalter - den selben demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft dienen";