Die Beteiligten müssen über Systeme und Verfahren verfügen, mit denen ermittelt werden kann, wer die betreffenden Erzeugnisse bereitgestellt hat; bei GVO, die für die unmittelbare Freisetzung bestimmt sind, müssen die Beteiligten spezifische Angaben darüber machen, um welche Art von GVO es sich jeweils handelt; bei GVO, die zur Verwendung in Lebensmitteln, Futtermitteln oder zur Verarbeitung bestimmt sind, können die Wirtschaftsbeteiligten zusammen mit der Angabe über die GVO, die für die ursprüngliche Mischung zur Herstellung des Erzeugnisses „benutzt“ wurden, entweder die oben genannten Angaben oder eine Erklärung übermitteln, der zufolge das Erzeugnis n
...[+++]ur als Lebensmittel, Futtermittel oder zur Verarbeitung verwendet werden darf; bei aus GVO hergestellten Lebens- und Futtermitteln informieren die Beteiligten den nächsten Beteiligten der Kette darüber, dass das Erzeugnis aus GVO hergestellt ist; die Beteiligten bewahren die Angaben fünf Jahre lang auf und stellen sie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung.