Ein Mitgliedstaat darf zusätzliche Tage, die ihm be
reits zuvor von der Kommission infolge der endgültigen Stilllegung von Fischereifa
hrzeugen zugewiesen worden sind, im Bewirtschaftungszeitraum 2013 nicht erneut umverteilen, es sei denn, die Kommission hat beschlossen, dass die zus
ätzliche Anzahl von Tagen anhand der aktuellen Fanggerätgruppen und Begrenzungen der Tage auf See neu bewertete
...[+++]t wird.