Auch wenn aus den in B.8.1 zitierten Vorarbeiten hervorgeht, dass nic
ht notwendigerweise familiäre Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und der Person, die er pflegen möcht
e, bestehen müssen, kann vernünftigerweise angenommen werden, dass der Arbeitnehmer mit der genannten Person eine starke affektive Verbindung hat, so dass die Situation des Lebensendes dieser nahe stehenden Pers
on - und angesichts deren der Arbeitnehmer seine Arbe
...[+++]itsleistungen verkürzt - als ein Grund zu betrachten ist, der nichts mit seiner Person zu tun hat.