Im vorliegenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass der Kläger auf seine
Anfrage hin am 10. Februar 2011 seine unkorrigierte, bei der Fallstudie erstellte Kopie und eine Kopie des Sprachtests sowie den für diesen Test verwendeten Bewertungsbogen erh
alten hat. Außerdem wurde ihm mit der angefochtenen Entscheidung mitgeteilt, dass die Entscheidung des Prüfungsausschusses, mit der dieser die Nichtzulassungsentscheidung bestätigt hat, damit begründet worden war, dass er eine Gesamtpunktzahl erreicht hatte, die unte
...[+++]r der niedrigsten Gesamtpunktzahl der Bewerber lag, die in die Reserveliste aufgenommen wurden.