20. begrüßt die Bereitschaft der 28 Staats- und Regierungschefs der EU, die politischen Kapitel des Assoziierungsabkommens möglichst rasch und noch vor der Präsidentschaftswahl am 25. Mai zu unterzeichnen; weist darauf hin, dass die EU bereit ist, das gesamte Assoziierungsabkommen e
inschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone zu unterzeichnen, sobald die politische Krise gelöst ist, die Präsidentschafts- und die Parlamentswahl stattgefunden haben und die neu gewählte Staatsführung hierzu bereit ist; weist ferner darauf hin, dass die Ukraine gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union – wie jeder andere e
...[+++]uropäische Staat – beantragen kann, Mitglied der EU zu werden, sofern sie sich an die Grundsätze der Demokratie hält, die Grundfreiheiten, die Menschen- und die Minderheitenrechte achtet und die Rechtstaatlichkeit gewährleistet;