2227 und 2336 stellen ebenfalls das Bestehen von zwei getrennten Wahlkollegien in Abrede. Selbst wenn dies der Fall wäre, bleibe die Tatsache, dass die Brüsseler Wähler bei der
Wahl alle über den gleichen Stimmzettel verfügten, bei dem man im voraus wisse, dass die Wahl für bestimmte Listen statt für andere nicht das gleiche Gewicht haben
werde und dass die damit geschaffene " Verzerrung " (von 0,7 zu 1) bede
...[+++]utend und offensichtlich unverhältnismässig sei.