Sicherlich kann davon ausgegangen werden, dass ein Kind, dessen Vater - im
vorliegenden Fall - eine Frau heiratet, die nicht in Belgien wohnhaft ist, weil sie dort k
eine gesetzliche Aufenthaltsgenehmigung besitzt, sich faktisch in
einer in mancherlei
Hinsicht ähnlichen Situation befindet wie ein Kind, dessen Elternteil aus den in Artikel 56bis § 2 Absatz 3 angeführten Gründen von s
einem Ehe
...[+++]partner getrennt ist.