(3) Hat der Rat einen Beschluss nach Absatz 2 erlassen und liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ein koordiniertes Vorgehen der nationalen Behörden erfordern
, um auf ungünstige Entwicklungen zu reagieren, die das geordnete Funktionieren und die Integrität von Fin
anzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen
ernsthaft gefährden können, kann die Behörde die zuständigen Behörden durch Erla
...[+++]ss von Beschlüssen im Einzelfall dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um auf solche Entwicklungen zu reagieren, indem sie sicherstellt, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.