Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die an Finanzinstrumente zurückgezahlten Mittel, einschließlich Kapitalrückzahlungen und Gewinne sowie sonstiger während
eines Zeitraums von mindestens acht Jahren nach Ablauf des Förderzeitraums erzielter Erträge oder Renditen, die auf die Unterstützung der Finanzinstrumente durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, gemäß Artikel 32 im Einklang mit den Zielen des Programms oder der Programme entweder innerhalb des gleichen Finanzinstruments oder, nach Rückzug dieser Ressourcen aus dem Finanzinstrument, eines anderen Finanzinstruments – wobei in beiden Fäl
...[+++]len Voraussetzung ist, dass eine Einschätzung der Marktbedingungen einen weiterhin bestehenden Bedarf an solchen Investitionen ergibt – oder in anderen Formen von Unterstützung eingesetzt werden.