Falls die Kommission sich zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs entschließe, sollte dies außerdem auf der Grundlage der endgültigen Feststellungen der Kommission vom 20. Februar 2007 erfolgen, wonach der Partei die Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) gewährt und kein Dumping f
ür sie festgestellt wurde und nicht auf der Grundlage der überarbeiteten endgültigen Feststellungen vom 23. März 2007, mit denen die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen,
d.h. keine MWB für Foshan Shunde und eine Dumpingspanne
...[+++]von 18,1 %, bestätigte.